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Erschienen am 13.01.2015 um 16:33 Uhr
Arbeiter stürzt vom Dach
Stößt einem Leiharbeiter bei der Ausübung seiner Arbeit ein Schaden zu, ist der Vorgesetzte dafür verantwortlich. Denn lässt der Vorgesetzte den Arbeiter entgegen eindeutiger Sicherheitsbestimmungen z. B. ungesichert auf einem Dach arbeiten, haftete er bei einem Unfall.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der zuständige Sozialversicherungsträger seine Aufwendungen vom Vorgesetzten zurückverlangen darf.
Der Fall:
Eine Firma engagierte aufgrund fehlenden Personals zwei Leiharbeiter. Einer der Arbeiter verlor bei der Arbeit das Gleichgewicht und stürzte von einer Mauer über 5 Meter tief auf den Betonboden. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren an der Unfallstelle nur einzelne Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert. Damit entsprach sie nicht den Unfallverhütungs-vorschriften. Die Berufsgenossenschaft verlangte daher Ersatz der geleisteten Aufwendung.
Der Vorgesetzte der Firma wurde vom Landgericht Mainz erstinstanzlichen zur Zahlung von insgesamt 942.500,00 € verurteilt.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Denn der Vorgesetzte hatte laut den Richtern den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
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