Sterr - Hotel & Chalets
5 Nächte ab Sonntag inkl. 3/4 Pension, CoffeeTonic Peeling, Surpreme Eye- and Face, Holistische Harm
Dein Hideaway im Bayerischen Wald - Wellnessurlaub in Traumlage
pro Person ab 950,- €
Erschienen am 26.11.2014 um 09:10 Uhr
Arbeitsplatz nach einem Streit verlassen
Eine Mitarbeiterin verließ wütend ihren Arbeitsplatz, nachdem ein Streit mit ihrem Chef eskalierte. Der Arbeitgeber durfte daraufhin aber nicht fristlos kündigen, entschied das Arbeitsgericht Berlin. Dies gilt insbesondere, wenn der Vorgesetzte den Konflikt mit angeheizt hat. Dann ist im Verhalten der Mitarbeiterin keine beharrliche Arbeitsverweigerung zu sehen, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Fall:
Eine Floristen hatte im hinteren Raum des Blumengeschäftes ein Brötchen gegessen. Als der Mann der Betreiberin sie hierbei antraf, kam es zum Streit. Der Mann wies sie an, die Mahlzeit sofort zu beenden und wieder in den Verkaufsraum zu gehen. Der Streit eskalierte und die Arbeitnehmerin verließ den Arbeitsplatz wutentbrannt. Daraufhin wurde sie vom Arbeitgeber gekündigt.
Dies empfand das Gericht aber für unzulässig. Denn eine fristlose Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn in dem Verhalter der Frau eine beharrliche Arbeitsverweigerung zu sehen ist. Jedoch sei das hier nicht der Fall. Denn nach dem Streit habe die Mitarbeiterin keine Möglichkeit gehabt, eine besonnene Entscheidung zu treffen. Ganz im Gegenteil: Der Arbeitgeber habe die Pflicht, den Konflikt nicht eskalieren zu lassen.
Der Frau half dies aber nicht viel, da der Arbeitgeber zusätzlich eine reguläre Kündigung ausgesprochen hatte. Dies befand das Gericht für gültig. Da der Blumenlanden ein Kleinbetriebe ist, braucht es dafür keinen Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de