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Erschienen am 03.12.2014 um 10:49 Uhr
Flugzeiten ändern sich
Flugzeiten können sich noch kurz vor Reisebeginn ändern. Urlauber müssen daher die Reisedaten selbst im Auge behalten. Denn der Veranstalter ist nicht verpflichtet, in einem Extraschreiben darauf hinzuweisen, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Das Amtsgericht München entschied, dass es ausreichen würde, wenn Reiseveranstalter darauf hinweisen, dass sich die Zeiten ändern können. Zusätzlich muss er in den Reiseunterlagen darüber informieren.
Der Fall:
Der Kläger hatte eine Orient-Kreuzfahrt ab dem 16. Dezember gebucht. Der Reiseveranstalter bestätigte die Reise inklusive eines Fluges von München nach Dubai. In dem Bestätigungsschreiben stand: „Abflug ggf. am Vortag.“ In der Reisebeschreibung war zu lesen, dass der Hinflug überwiegend am Vortag der Reise beginnt und der Kunde die Flugzeiten mit den Reiseunterlagen erhält.
Drei Wochen vor Beginn der Reise bekam der Kläger die Unterlagen zugesandt. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15. Dezember und den konkreten Flugzeiten. Jedoch bemerkte der Mann das neue Abflugdatum erst am 16. Dezember, als der Flieger bereits gestartet war. Daraufhin verlangte er die Rückzahlung des vollen Reisepreises. Die Klage wurde abgewiesen. Denn dem Kläger sei zumutbar gewesen, die Reiseunterlagen vorher durchzulesen.
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