Gasthof - Pension - Kraus
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HP pro Person 56,- €
Erschienen am 25.11.2014 um 17:23 Uhr
Laubbefall vom Nachbargrundstück
Insbesondere im Herbst bedeckt das Laub den eigenen Rasen und verstopft die Regenrinne. Wenn das Laub vom Baum aus dem Nachbargarten herrührt bestehen zumeist wenig Möglichkeiten dies vom Eigentümer des Baumes unterbinden zu lassen, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Zumeist haben die Gerichte schon bedenken, ob der natürliche Laubbefall überhaupt eine Beeinträchtigung darstellt, da das Wirken von Naturkräften keine Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch begründen.
Die Nutzung eines Grundstücks liegt in den Händen des Eigentümers, welcher nach Belieben mit diesem Verfahren darf, erläutert Cäsar-Preller. Dies beinhaltet auch das Recht Bäume zu pflanzen.
Sodass die Gerichte jedenfalls vom Laubfall ausgehende Belästigungen als allenfalls unwesentliche und regelmäßig ortsübliche Beeinträchtigung qualifizieren, welche hinzunehmen ist.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Baum den in den Nachbarschaftsgesetzen normierten Grenzabstand unterschreitet.
In diesem Fall bestehen durchaus Beseitigungsansprüche, welche jedoch zumeist innerhalb von 5 Jahren verjähren, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Jedoch auch nach der Verjährung können in diesem Fall Ansprüche gegen den Nachbarn bestehen. So kann bei übermäßiger Beeinträchtigungen durch den Laubbefall, aufgrund der Grundstücksnähe, die Unterlassung doch verlangt werden oder auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld.
Joachim Cäsar-Preller
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