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Erschienen am 16.01.2015 um 11:07 Uhr
Reisemängel im Hotel
In der schönsten Zeit des Jahres kommt es immer wieder vor, dass Urlauber nicht zufrieden sind mit dem von ihnen gewählten Hotel. Gibt es in dem Hotel tatsächlich Reisemängel, so kann der Reisende durchaus Ansprüche gegen den Reiseveranstalter haben, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Reisemangel wird im Gesetz recht Sperrig als Fehler, der die Wertigkeit der Reise beeinträchtigt oder vom Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft definiert.
Ein Fehler liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Dies liegt z.B. vor, wenn die versprochene Klimaanlage im Hotel nur ein mäßig funktionierender Deckenventilator ist, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Kleinere Abweichungen sind jedoch lediglich eine Unannehmlichkeiten, welche keine Ansprüche auslösen. Jedoch kann die Grenzziehung durchaus Schwierigkeiten machen. Hierbei kann man sich höchstens an der gegenwärtigen Rechtsprechung orientieren, welche jedoch auch nicht immer einheitlich ist, erläutert Cäsar-Preller.
Eine Beeinträchtigung muss dann nicht eintreten, wenn die fehlende Eigenschaft zugesichert wurde. Jedoch sind nicht alle Angaben im Reiseprospekt zugesichert, vielmehr bezieht sich diese Regelung auf die Eigenschaften die im Besonderen beworben wurden. Wurde das Hotel plakativ mit seinem High-End-Internet beworben, und ruckelt die Verbindung dennoch, ist ein Mangel gegeben.
Da die Grenzziehungen und die Rechtsprechung bei Reisemängel durchaus unübersichtlich sind und die Reiseveranstalter oftmals Reisemängel zurückweisen, empfiehlt es sich durchaus seine Rechte durch einen Rechtsanwalt prüfen und durchsetzen zu lassen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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