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Scheingebote bei Internetauktionen sind strafbar

Erschienen am 13.01.2015 um 16:24 Uhr

Scheingebote bei Internetauktionen sind strafbar

Scheingebote bei Internetauktionen sind strafbar

Viele Leute nutzen das Internet um Gegenstände zum Verkauf anzubieten. Dabei sind vor allem Plattformen wie eBay sehr beliebt. Das Prinzip ist etwas zum Verkauf zu stellen, wofür andere Nutzer bieten können. Sind viele Nutzer aktiv und gehen zumeist höhere Gebote ein und der Verkäufer macht Gewinn. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass nur wenige Personen bieten. Dann werden hochpreisige Gegenstände oft unter ihrem eigentlichen Wert verkauft. Über dieses Risiko muss sich jeder bewusst sein, erläutert der Wiesbadener Fach- und Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Viele Verkäufer versuchen dieses Risiko allerdings zu umgehen oder die Gebote künstlich in die Höhe zu treiben. Das Prinzip dabei ist, dass sie von einem zweiten Account oder durch die Unterstützung eines Freundes auf den zu verkaufenden Gegenstand bieten.
Das ist allerdings gesetzlich Verboten und im schlimmsten Fall sogar strafbar.

Bietet man für seinen eigenen Verkaufsgegenstand um ein Verlustgeschäft zu verhindern und stellt ihn später erneut zum Verkauf, kann man so schnell in eine heikle Situation geraten.
Klagt derjenige, der den Verkaufsgegenstand ohne das Scheingebot erworben hätte, gegen den Verkäufer, ist der Kläger im Recht. Der Kläger kann somit gegenüber Verkäufer Schadensersatzansprüche geltend machen.

Des Weiteren kann dem Verkäufer ein weiteres Verfahren vor dem Gericht drohen, in dem er sich für seine Straftat verantworten muss. Die Konsequenzen können sowohl eine Geldstrafe, aber auch eine Gefängnisstrafe sein.

Der Verkäufer sollte sich daher vor dem Verkauf darüber im Klaren zu sein, dass bei einer Auktion das Risiko besteht, nicht den gewünschten Preis zu erzielen. Will man dieses nicht eingehen kann man den Verkauf auch über Kleinanzeigen o.ä. vollziehen. Das hat den Vorteil, dass man über den Preis verhandeln kann und das Recht besitzt den Verkauf abzubrechen, erklärt Cäsar-Preller.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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