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Schwarzarbeit birgt Risiken

Erschienen am 14.01.2015 um 11:12 Uhr

Schwarzarbeit birgt Risiken

Schwarzarbeit birgt Risiken

Vor allem Eigentümer, die ein Haus besitzen, wissen, dass immer wieder Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude vorgenommen werden müssen. Diese sind oft kostenintensiv. Kostenvoranschläge entsprechender Firmen erscheinen dabei oftmals viel zu teuer. Daher ist eine beliebte Möglichkeit um einen Teil der Kosten zu umgehen, Schwarzarbeiter zu engagieren bzw. die Arbeiten „ohne Rechnung“ durchführen zu lassen. Ist einer der beiden Vertragspartner jedoch unzufrieden, besteht kein rechtlicher Anspruch auf Haftung oder Zahlung, darüber informiert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller.

Bezüglich der Kosten des Vorhabens haben sowohl der Auftraggeber, als auch der Schwarzarbeiter scheinbar einen Vorteil. Der Handwerker muss seine Arbeit nicht versteuern und der Auftraggeber umgeht die Mehrwertsteuer. Wird der Auftrag wie gewollt ausgeführt und zahlt der Auftraggeber dem Handwerker sein volles Gehalt aus, profitieren tatsächlich beide davon. Allerdings ist das nicht häufig der Fall. Zwei Problematiken können bei der Vereinbarung eines Vertrages auf Grundlage von Schwarzarbeit entstehen. Einerseits kann es vorkommen, dass der engagierte Handwerker nicht sicher auf seinem Gebiet ist oder seine Arbeit nur halbherzig praktiziert, sodass das Endergebnis mangelhaft ist. Andererseits kann es auch vorkommen, dass der Auftraggeber weitere Kosten sparen möchte und den Schwarzarbeiter entweder gar nicht oder nicht voll ausbezahlt. In beiden Fällen steht der Betroffene ohne rechtlichen Anspruch da, betont Cäsar-Preller.

Der Bundesgerichtshof bestätigt dies in zwei unterschiedlichen Urteilen bezüglich Schwarzarbeit. In einem Fall hatte ein Handwerker die Auffahrt seines Auftraggebers gepflastert und seinen Lohn, wie vorher ausgehandelt, erhalten. Allerdings bemerkte der Eigentümer, dass die Steine seiner Auffahrt uneben verlegt wurden. Aufgrund der minderwertigen Verarbeitung klagte der Betroffene gegen den Handwerker um diesen zur Verantwortung zu ziehen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Bei einer Schwarzgeldabrede bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Selbst wenn ein Vertrag abgeschlossen wurde sei dieser nichtig, da Schwarzarbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Daher muss der Kläger entweder mit der unebenen Auffahrt leben oder erneut Geld in die Hand nehmen und die Auffahrt ein zweites Mal erneuern lassen.

Ein weiteres Urteil zum Sachverhalt Schwarzarbeit wurde auf Basis einer Klage eines Schwarzarbeiters gefällt. Sein Auftraggeber wollte ihm seinen Lohn nicht auszahlen, weshalb er sein Gehalt nun gerichtlich einklagen wollte. Allerdings ging auch hier das Gericht davon aus, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Entlohnung habe, erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Aus diesem Grund sollte man sich, bevor man einen Schwarzarbeiter engagiert, überlegen ob dieses Vorhaben wirklich kosten spart. Denn pfuscht der Handwerker besteht kein rechtlicher Anspruch den Schwarzarbeiter haftbar zu machen. Schlimmstenfalls kommen zusätzliche Kosten für einen seriösen Arbeiter, der den Schaden behebt, dazu, erklärt Cäsar-Preller.
Andersherum besteht für den vorleistenden Handwerker stets das Risiko um seinen Lohn geprellt zu werden.

Schlussendlich stellt die Schwarzarbeit auch noch für beide Seiten eine Straftat dar, die entsprechende Strafen nach sich ziehen kann.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Impressum

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

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