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Trinkgeld

Erschienen am 13.01.2015 um 16:35 Uhr

Trinkgeld

Trinkgeld

Meistens ist die Nutzung einer Toilette kostenlos, doch das Reinigungsunternehmen möchte trotzdem, dass die Besucher einen Obolus leisten. Firmen engagieren dann sogenannte „Sitzerinnen“, da die Sammelteller meistens ignoriert werden. Deren Aufgabe ist überschaubar. Die Sitzerinnen müssen nur auf den Sammelteller aufpassen, gelegentlich leeren und „Danke“ sagen. Eine dieser Toilettenaufsichtspersonen ist nun vor Gericht gezogen, weil sie auch an den Einnahmen beteiligt werden wollte. Sie hat sich im Verfahren mit ihrem Arbeitgeber auf einen Vergleich geeinigt.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hatte entschieden, dass die Frau 1.000,00 € erhalten soll. Zudem zusätzlich 166 € Urlaubsabgeltung. In der ersten Verhandlung hatte das Gericht ihr Recht gegeben. Denn sie habe grundsätzlich einen Anspruch darauf zu erfahren, wie viel Geld auf dem Teller landet. Zudem müsse sie an der Einnahme beteiligt werden. Nun wurde vor Gericht über die Höhe des Anspruchs verhandelt.
Insgesamt sollen 30.000 € zusammen gekommen sein. Daran waren knapp zwei Dutzend Angestellte beteiligt. Zwar mussten die Angestellten dafür nicht putzen, sollten dies aber den Besuchern nicht offenbaren. Die Klägerin argumentierte damit, dass den Besuchern zielgerecht suggeriert werden sollte, dass sie das Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal geben könnten. Deswegen sollte sie auch ein Teil von dem Geld abbekommen.

Die Frau erhielt von dem Unternehmen einen Stundenlohn von 5,20 € brutto, aber keine Trinkgeldbeteiligung. Dies, mit der Begründung, dass es den Beruf „Sitzerin“ offiziell gar nicht gebe. Dadurch drückte sich das Unternehmen um den Tariflohn.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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