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Erschienen am 15.12.2014 um 16:26 Uhr
Unfall am Pool
Wer am Hotelpool im Urlaub entlang schlendert und stürzt, kann nicht den Veranstalter dafür haftbar machen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Das Gericht urteilte, dass solch ein Unfall ein „allgemeines Lebensrisiko“ darstellt.
Das Amtsgericht München entschied, dass ein Reiseveranstalter nicht unbedingt haftet, wenn ein Urlauber auf den nassen Fliesen am Hotelpool stürzt.
Der Fall:
Der Kläger buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Am dritten Urlaubstag rutschte er auf dem Weg zwischen Hotel und Pool-WC aus und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu. Im örtlichen Krankenhaus musste diese genäht werden.
Das Hotelpersonal hätte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so die Auffassung des Klägers. Zudem hätte eine Matte an der Unfallstelle liegen müssen und Warnschilder hätten auf eine Rutschgefahr hinweisen müssen. All dies war nicht vorhanden, so die Argumente des Klägers und verklagte den Reiseveranstalter.
Aber ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Denn der Kläger hätte erkennen müssen, dass der Boden gefliest war und um das Schwimmbadbecken mit einer erhöhten Rutschgefahr zu rechnen sei. Ein Hinweisschild sei deshalb nicht nötig gewesen.
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