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Erschienen am 20.11.2014 um 16:49 Uhr
Urlaubsmitbringsel Plagiat
In vielen Urlaubsländern wird zuhauf Elektronik, Parfüms und zahlreiche Luxusartikel deutlich günstiger angeboten als hier im Lande.
Jedoch handelt es sich oftmals um Plagiate, d.h. Fälschungen, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Doch was passiert nun, wenn ich mit einer falschen Luxus-Uhr am Zoll erwischt werde?
In der Regel nichts, kann der Rechtsanwalt Cäsar-Preller beruhigen. Solange die eingeführten Plagiate den Wert von 430 € nicht erreichen und nicht der Verdacht eines gewerblichen Schmuggelns besteht, wird der Zoll keine Maßnahmen ergreifen.
Sollte der Zoll von einer gewerblichen Einfuhr ausgehen, wird dieser, auch bei Unterschreitung der genannten Freimenge tätig, erläutert Cäsar-Preller.
Hierbei wird der Zoll die Fälschungen einziehen und dem Schmuggler drohen ein Strafverfahren und erhebliche Nachzahlungen.
Von einer gewerblichen Einfuhr geht der Zoll aus, wenn z.B. 10 identische Uhren eingeführt werden.
Trotz der staatlichen Straflosigkeit, kann die Einfuhr von gefälschten Luxusgütern, dennoch teuer werden.
Der Zoll meldet dies an den Rechteinhabern, welche die Möglichkeit haben zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Dies kann so weit gehen, dass der Urlauber den Wert des Originalproduktes als Schadensersatzes leisten muss, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Dies passiert zwar nicht zwingend, jedoch gehen vor allem Luxusmarken rigoros gegen Produktpiraterie vor, was durchaus dazu führt, dass die 40 € Luxus Uhr schlussendlich doch mehrere Tausend € kostet.
Sollte ein solcher Anspruch gegen den Urlauber geltend gemacht werden, so ist jedenfalls stets anwaltliche Beratung ratsam.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
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